Bei den Pflegegraden wird in folgende Kategorien unterschieden:
Sachleistung: Ein Pflegedienst übernimmt die Pflege.
Pflegegeld/Geldleistung: Die Angehörigen übernehmen die Pflege alleine.
Kombinationsleistung: Sowohl ein Pflegedienst, als auch die Angehörigen sind an der Pflege beteiligt. Pflegegeld wird anteilig an den Patienten ausgezahlt, sofern der Pflegedienst nicht den gesamten Anspruch für die Pflegeleistung abrechnen muss.
Um beurteilen zu können, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt oder eine Höherstufung des Pflegegrades gerechtfertigt ist, findet durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) eine Begutachtung statt. Fragen dazu? Wir beraten Sie gerne!
Die Pflegegrade:
Als Pflegegrad 1 werden Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit eingestuft. Dazu gehören beispielsweise mäßige, rein motorische Einschränkungen, die durch Gelenk- oder Wirbelsäulenerkrankungen oder eine Restlähmung nach einem Schlaganfall verursacht wurden.
Pflegegrad 2 wird Versicherten zugewiesen, die laut unabhängigem Gutachter einer erheblichen Beeinträchtigung innerhalb Ihrer Selbstständigkeit unterliegen. Pflegebedürftige, die nach vorheriger Einteilung Pflegestufe 0 oder 1 hatten, wurden zum 1.1.2017, ohne Antrag oder erneutes Gutachten, automatisch in den Pflegegrad 2 überführt und erhalten somit entsprechende Leistungen.
Pflegebedürftige, die in ihrer Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt sind, erhalten seit 1.1.2017 den neuen Pflegegrad 3 und damit die entsprechenden Pflegeleistungen. Demenzkranke, die zuvor der Pflegestufe 1 als auch Pflegestufe 2 zugeteilt waren, sind nun automatisch dem Pflegegrad 3 zugewiesen.
Der Pflegegrad 4 wird hilfsbedürftigen Menschen mit „schwerster Beeinträchtigung ihrer Selbständigkeit“, zuerkannt. Außerdem werden dem Pflegegrad 4 pflegebedürftige Personen zugeteilt, die vor 2017 die Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder Pflegestufe 3 beantragt und zuerkannt bekommen hatten.
Mit dem höchsten Pflegegrad 5 werden mit dieser Anpassung Menschen eingestuft, die unter einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ leiden. Daran gebunden ist eine „besondere Anforderung an die pflegerische Versorgung“, wofür die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse genehmigt werden können.
Bei allen Pflegegraden kann immer die Kombinationsleistung gewählt werden!
Dieses Thema ist sehr komplex und für den Laien oft kaum nachzuvollziehen. Hier stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite, rufen Sie uns einfach an....